RS Vfgh 2002/2/26 B345/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
RAO §10 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Rechtsanwältin wegen Verletzung des Verbots der Doppelvertretung; ausreichende Konkretisierung des erhobenen Vorwurfes im Einleitungsbeschluß

Rechtssatz

Dem Einleitungsbeschluß kommt im Interesse der Rechtsverteidigung kraft Gesetzes die Aufgabe zu, über das zur Last gelegte Verhalten Klarheit zu verschaffen (vgl VfSlg 5523/1967).Dem Einleitungsbeschluß kommt im Interesse der Rechtsverteidigung kraft Gesetzes die Aufgabe zu, über das zur Last gelegte Verhalten Klarheit zu verschaffen vergleiche VfSlg 5523/1967).

Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, daß der Spruch des Erkenntnisses des Disziplinarrates und der Text des Einleitungsbeschlusses im Wortlaut nicht ident sind.

Dem Einleitungsbeschluß konnte die Beschwerdeführerin aber bereits mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß Gegenstand des Vorwurfes die Vernachlässigung ihrer besonderen Pflichten bei der Übernahme einer Beratungstätigkeit (bzw eines Mandates) zuerst FÜR eine Klientin, dann aber GEGEN diese Klientin war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B345.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01B00345_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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