RS Vwgh 2001/4/26 2001/16/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §1 Z5;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Inhalt des Vergleiches ergibt sich zweifelsfrei, dass für die Zukunft ein Exekutionstitel geschaffen werden sollte und die weitere Zahlung des Mietzinses Gegenleistung für den Verzicht des Vermieters auf eine Exekutionsführung und damit Voraussetzung für die weitere Benützung des Bestandobjektes ist. Es kann daher nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, dass auch für die Zeit nach dem im Vergleich festgelegten Zeitpunkt, bis zu dem spätestens der Mieter das Bestandobjekt von seinen Fahrnissen geräumt dem Vermieter bei sonstiger Exekution zu übergeben hat, eine Verpflichtung des Mieters vorliegt. Allein darin, dass im Falle der Nichtzahlung des im Vergleich festgesetzten Betrages der Vermieter sofort (ohne einen weiteren Titel erlangen zu müssen) zur Führung einer Räumungsexekution berechtigt wäre, kann für die gerichtsgebührenrechtliche Beurteilung kein Unterschied zur ausdrücklichen Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gesehen werden. Dass mit einem Vergleich möglicherweise eine gesetzliche Rechtsfolge "antizipiert" wird, ist ohne Bedeutung. Einerseits ist es typisch, dass auch den Parteien ohnehin zustehende Ansprüche zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches gemacht werden. Darüber hinaus knüpft das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (Hinweis Tschugguel/Pötscher,Gerichtsgebühren6 (1999), S 3 E 7 und E 8). Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass eine nähere inhaltliche Prüfung des Vergleichsgegenstandes nicht stattzufinden hat und dass es insbesondere nicht darauf ankommt, ob das bisherige Bestandsverhältnis aufrecht bleibt oder ein neues begründet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160186.X03

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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