RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0597

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §16;
FinStrG §17 Abs6;
FinStrG §17;
FinStrG §23 Abs2;
FinStrG §35 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0598

Rechtssatz

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kann nur bei der Verhängung der Geldstrafe, nicht jedoch bei der Verhängung des Verfalls angewendet werden (Hinweis E 25. Juni 1992, 91/16/0054). Wenn auch der Verfall bzw der Werterlag eine Strafe ist, erlaubt die nur besondere Fälle erfassende Ausnahmeregelung des § 17 Abs 6 FinStrG die Berücksichtigung des Milderungsgrundes nicht. Da es sich beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe nur bei der Verhängung der Geldstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160597.X02

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten