RS Vfgh 2002/2/26 B2046/99 - B776/00

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs5
StGG Art5
BeitragsO für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
BeitragsO für 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht wegen gesetzloser Beitragsvorschreibung infolge Anwendung von bereits als gesetzwidrig aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde keine Frist für das Außerkrafttreten der mit VfSlg 15549/1999 aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 gesetzt. Die Aufhebung wurde daher mit der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien am 24.09.99 (LGBl 46/1999) wirksam. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hingegen erst am 10.11.99 - also nach dem Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit offensichtlich bei der Bescheiderlassung eine bereits als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit die Beschwerdeführerin im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzte.Im vorliegenden Fall wurde keine Frist für das Außerkrafttreten der mit VfSlg 15549/1999 aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 gesetzt. Die Aufhebung wurde daher mit der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien am 24.09.99 Landesgesetzblatt 46 aus 1999,) wirksam. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hingegen erst am 10.11.99 - also nach dem Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit offensichtlich bei der Bescheiderlassung eine bereits als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit die Beschwerdeführerin im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzte.

(ebenso: B776/00, E v 26.02.02).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2046.1999

Dokumentnummer

JFR_09979774_99B02046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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