RS Vfgh 2002/2/26 B2046/99 - B776/00

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs5
StGG Art5
BeitragsO für 1996 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
BeitragsO für 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht wegen gesetzloser Beitragsvorschreibung infolge Anwendung von bereits als gesetzwidrig aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde keine Frist für das Außerkrafttreten der mit VfSlg 15549/1999 aufgehobenen Beitragsordnungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1996 und 1997 gesetzt. Die Aufhebung wurde daher mit der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien am 24.09.99 (LGBl 46/1999) wirksam. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit dessen Zustellung an den Beschwerdeführervertreter hingegen erst am 10.11.99 - also nach dem Wirksamwerden der Verordnungsaufhebung - erlassen. Die belangte Behörde wendete somit offensichtlich bei der Bescheiderlassung eine bereits als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an, weshalb sie insoweit gesetzlos vorging und damit die Beschwerdeführerin im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzte.

(ebenso: B776/00, E v 26.02.02).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2046.1999

Dokumentnummer

JFR_09979774_99B02046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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