RS Vwgh 2001/4/26 2001/16/0229

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des VwGH auch ein Irrtum ein Ereignis iSd des § 46 Abs 1 VwGG sein (Hinweis 17b zu § 71 AVG bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5), jedoch ist die Frage, ob auf Grund eines Irrtums die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, von der Verschuldensfrage abhängig. Der Umstand, dass ein ausdrücklich die Darstellung des Sachverhaltes fordernder Auftrag des VwGH von einem zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugten Parteienvertreter nicht verstanden wird und dass er ungeachtet des Auftrages denselben (ganz offensichtlich vom VwGH als ungeeignet angesehenen) Text nochmals zum Inhalt des verbesserten Beschwerdeschriftsatzes machte, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens angesehen werden. Das Verschulden des Parteienvertreters bei der Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist der Partei unmittelbar zuzurechnen.Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des VwGH auch ein Irrtum ein Ereignis iSd des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG sein (Hinweis 17b zu Paragraph 71, AVG bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5), jedoch ist die Frage, ob auf Grund eines Irrtums die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, von der Verschuldensfrage abhängig. Der Umstand, dass ein ausdrücklich die Darstellung des Sachverhaltes fordernder Auftrag des VwGH von einem zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugten Parteienvertreter nicht verstanden wird und dass er ungeachtet des Auftrages denselben (ganz offensichtlich vom VwGH als ungeeignet angesehenen) Text nochmals zum Inhalt des verbesserten Beschwerdeschriftsatzes machte, kann nicht mehr als minderer Grad des Versehens angesehen werden. Das Verschulden des Parteienvertreters bei der Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages ist der Partei unmittelbar zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160229.X01

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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