RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §136;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 89 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 89 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 02.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  8. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  10. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. FinStrG Art. 1 § 91 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 91 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Durch die mit dem Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde II. Instanz erfolgte Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen den Tatverdächtigen gemäß § 136 FinStrG sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach dem FinStrG weggefallen. Damit wurde der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag über die Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen wurde, zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch die Freistellung des ursprünglich beschlagnahmten Gegenstandes ist jedoch dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher weggefallen. Die Beschwerde ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden und daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.Durch die mit dem Erkenntnis des Spruchsenates des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch zwei. Instanz erfolgte Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen den Tatverdächtigen gemäß Paragraph 136, FinStrG sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach dem FinStrG weggefallen. Damit wurde der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag über die Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen wurde, zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch die Freistellung des ursprünglich beschlagnahmten Gegenstandes ist jedoch dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer meritorischen Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher weggefallen. Die Beschwerde ist somit unter Bedachtnahme auf die prozessuale Überholung des Beschwerdegegenstandes gegenstandslos geworden und daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160028.X05

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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