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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §91 Abs2;Rechtssatz
Nach § 91 Abs 2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind. Über die Rückgabepflicht ist kein Bescheid zu erlassen. Vielmehr tritt diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160028.X04Im RIS seit
10.10.2001