RS Vwgh 2001/4/26 2000/16/0028

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §91 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 91 Abs 2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind. Über die Rückgabepflicht ist kein Bescheid zu erlassen. Vielmehr tritt diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160028.X04

Im RIS seit

10.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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