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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in § 14 Abs. 2 Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070171.X03Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011