RS Vwgh 2001/4/26 98/16/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

000
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/01 Rechtsanwälte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs2;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2;
GGG 1984 §19a;
GGG 1984 TP1;
JN §55 Abs2;
RAT §15;
StruktAnpG 1996;
  1. JN § 55 heute
  2. JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des § 14 GGG ist der sich gem § 55 Abs 2 JN nach der Höhe des einfachen Anspruches richtende Streitwert gleichzeitig Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren. Da nicht mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, sondern nur ein Anspruch, für den, wenn auch nur bis zu den in der Klage genannten Grenzen, mehrere Personen solidarisch haften, entspricht die Summe der geltend gemachten Ansprüche der Forderung gegen den Erstbeklagten und diese bildet nach § 15 Abs 2 zweiter Halbsatz GGG eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Von dieser war daher die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu bestimmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG ist diese Gebühr, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden, zu erhöhen, wobei sich für zwei zusätzliche Streitgenossen eine Erhöhung von 15 vH ergibt. § 19a GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr für einen Verfahrensbeteiligten an und geht damit auch davon aus, dass die entsprechend den §§ 15 Abs 2 zweiter Halbsatz und 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Eine Ausnahme von dieser Regel müsste ausdrücklich (wie etwa in § 18 Abs 2 GGG) normiert sein. Für diese Auslegung spricht auch, dass nach den EB zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 1996/201, Art 73 Z 2, § 19a GGG dem § 15 RATG nachgebildet ist. Entscheidend für den Streitgenossenzuschlag nach der zuletzt genannten Bestimmung ist allein, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen; unter dieser Voraussetzung gebührt ihm eine Erhöhung seiner Entlohnung. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht auch diese Bestimmung nicht vor.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 14, GGG ist der sich gem Paragraph 55, Absatz 2, JN nach der Höhe des einfachen Anspruches richtende Streitwert gleichzeitig Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren. Da nicht mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, sondern nur ein Anspruch, für den, wenn auch nur bis zu den in der Klage genannten Grenzen, mehrere Personen solidarisch haften, entspricht die Summe der geltend gemachten Ansprüche der Forderung gegen den Erstbeklagten und diese bildet nach Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Halbsatz GGG eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Von dieser war daher die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu bestimmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19 a, GGG ist diese Gebühr, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden, zu erhöhen, wobei sich für zwei zusätzliche Streitgenossen eine Erhöhung von 15 vH ergibt. Paragraph 19 a, GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr für einen Verfahrensbeteiligten an und geht damit auch davon aus, dass die entsprechend den Paragraphen 15, Absatz 2, zweiter Halbsatz und 18 Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Eine Ausnahme von dieser Regel müsste ausdrücklich (wie etwa in Paragraph 18, Absatz 2, GGG) normiert sein. Für diese Auslegung spricht auch, dass nach den EB zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 1996/201, Artikel 73, Ziffer 2,, Paragraph 19 a, GGG dem Paragraph 15, RATG nachgebildet ist. Entscheidend für den Streitgenossenzuschlag nach der zuletzt genannten Bestimmung ist allein, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen; unter dieser Voraussetzung gebührt ihm eine Erhöhung seiner Entlohnung. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht auch diese Bestimmung nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160264.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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