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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Objektive Willkür durch Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH wegen offenkundigen Widerspruchs zur neuen, rückwirkend in Kraft getretenen RechtslageSpruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 30. März 2004 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, idF ArtIII des BG BGBl. I Nr. 70/2003 ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekomregulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 4. Quartal 2003 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004 nicht stattgegeben.römisch eins. 1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 30. März 2004 wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß §10 Abs12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, in der Fassung ArtIII des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, ein Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung des Aufwandes der "Rundfunk und Telekomregulierungs-GmbH" (RTR-GmbH) für das 4. Quartal 2003 in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Juni 2004 nicht stattgegeben.
2. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§10 KOG idF ArtIII des BG BGBl. I Nr. 70/2003) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§10 KOG in der Fassung ArtIII des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Der Bundeskommunikationssenat hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet, sondern auf die in den zu B815/02 und B1076/02 protokollierten Verfahren abgegebenen Stellungnahmen verwiesen.
4. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erstattete eine Äußerung, in der es auf die, in dem zu B617/04 protokollierten Verfahren, abgegebene Stellungnahme verweist.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. §10 Abs1 KOG idF ArtIII des BG BGBl. I Nr. 70/2003 sieht vor, dass zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH Finanzierungsbeiträge dienen. Diese sind von den Bereitstellern, die nach §15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern zu leisten. Gemäß Abs2 leg.cit. sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind. 1. §10 Abs1 KOG in der Fassung ArtIII des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, sieht vor, dass zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH Finanzierungsbeiträge dienen. Diese sind von den Bereitstellern, die nach §15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, und von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern zu leisten. Gemäß Abs2 leg.cit. sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten oder aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§31 ORF-G), erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
2. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 21/2005, ausgegeben am 27. April 2005, wurde unter anderem §10 KOG geändert und §10a KOG eingefügt. Dieser steht unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk" und lautet: 2. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005,, ausgegeben am 27. April 2005, wurde unter anderem §10 KOG geändert und §10a KOG eingefügt. Dieser steht unter der Überschrift "Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk" und lautet:
"§10a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach §5a Abs1 Z1 und 2 sowie Abs6 im Fachbereich Rundfunk entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sowie des mit der Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach §2 Abs1 Z1 bis 2 und 4 bis 8 entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs14) dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 0,75 Millionen Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen und ist aus Einnahmen aus den Gebühren gemäß §3 Abs1 RGG aufzubringen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 2,25 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
§17a KOG idF des BG BGBl. I Nr. 21/2005 enthält eine Übergangsbestimmung, welche lautet: §17a KOG in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, enthält eine Übergangsbestimmung, welche lautet:
"§17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in §5a Abs1 Z1 und 2 und in §5a Abs6 in Verbindung mit §9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in §2 Abs1 Z1, 2 und Z4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§10a Abs14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind."§17a. (1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in §5a Abs1 Z1 und 2 und in §5a Abs6 in Verbindung mit §9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in §2 Abs1 Z1, 2 und Z4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§10a Abs14) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
..."
3. Im Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG ist von jener Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden hat (zB VfSlg. 2009/1950, S 271), es sei denn, die Rechtslage wird rückwirkend auf einen vor Erlassung des Bescheides liegenden Zeitpunkt geändert; in diesem Fall ist der angefochtene Bescheid an der rückwirkend geschaffenen Rechtslage zu messen (VfSlg. 2009/1950, S 272; 3853/1960, S 598; 10.091/1984,
S 707; 10.402/1985, S 350; 11.155/1986, S 754, 11.401/1987, S 683; 17.070/2003).
Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, gemessen an der neuen, rückwirkend hergestellten Rechtslage in offenkundigem Widerspruch zu §10a KOG idF des BG BGBl. I Nr. 21/2005 steht. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, gemessen an der neuen, rückwirkend hergestellten Rechtslage in offenkundigem Widerspruch zu §10a KOG in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, steht.
Obwohl die gegebene Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde subjektiv nicht vorwerfbar ist, weil §10a KOG idF des BG BGBl. I Nr. 21/2005 rückwirkend in Kraft getreten ist, hat sie der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen (vgl. dazu VfSlg. 17.066/2003). Diese Rechtswidrigkeit reicht in die Verfassungssphäre. Obwohl die gegebene Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde subjektiv nicht vorwerfbar ist, weil §10a KOG in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005, rückwirkend in Kraft getreten ist, hat sie der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen vergleiche dazu VfSlg. 17.066/2003). Diese Rechtswidrigkeit reicht in die Verfassungssphäre.
Die beschwerdeführende Partei ist somit durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält USt. in Höhe von € 360,-.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rundfunk, KommAustria, Rückwirkung, NovellierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B840.2004Dokumentnummer
JFT_09949376_04B00840_00