RS Vwgh 2001/5/2 96/12/0062

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19;

Rechtssatz

Nach dem Regelungszusammenhang kann es keinem Zweifel unterliegen, dass mit den Leistungen gem § 19 GehG 1956 nur dienstliche Leistungen gemeint sind (vgl. in diesem Zusammenhang das zu § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, wonach die von einem Beamten in seiner Funktion als Personalvertreter erbrachten Leistungen nicht darunter fallen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X06

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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