RS Vfgh 2002/2/26 G349/01 - G109/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Stmk VergabeG 1998 §3 Abs1 Z2 lita
Stmk VergabeG 1998 §3 Abs1 Z2 litb
Stmk VergabeG 1998 §125 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Schwellenwertregelung im Stmk VergabeG 1998 mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich

Rechtssatz

Die Wortfolge "Bau- und" in §3 Abs1 Z2 litb idF des §125 Abs1 Stmk VergabeG 1998, LGBl 74 idF LGBl 66/2000, war verfassungswidrig.Die Wortfolge "Bau- und" in §3 Abs1 Z2 litb in der Fassung des §125 Abs1 Stmk VergabeG 1998, LGBl 74 in der Fassung Landesgesetzblatt 66 aus 2000,, war verfassungswidrig.

Die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes an sich vorgesehenen vergabespezifischen Rechtsschutzinstrumente nur für Vergaben oberhalb der in §3 Stmk VergabeG 1998 festgelegten Wertgrenzen zur Verfügung zu stellen, bei Vergaben von Aufträgen geringeren Wertes zur Durchsetzung der sich aus dem 2. und 3. Teil des Stmk VergabeG 1998 ergebenden Rechte und Pflichten der an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages Beteiligten auf einen solchen zu verzichten und diese mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ohne daß durch entsprechende Gestaltung der zivil(verfahrens)rechtlichen Vorschriften die Effektivität des Bieterschutzes in der Phase der Kontrolle des Vergabeverfahrens vor Zuschlagserteilung gewährleistet ist, läßt sich auch durch die von der Steiermärkischen Landesregierung ins Treffen geführten verwaltungsökonomischen Aspekte nicht rechtfertigen.

Die Konsequenzen des gerichtlichen Bieterschutzes für die Kontrolle des Vergabeverfahrens vor der Zuschlagserteilung stehen in keiner sachlichen Relation zu den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten, an die sie anknüpfen.

Siehe auch E v 10.06.02, G109/02 zu §3 Abs1 Z2 lita Stmk VergabeG 1998: Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf die Vorjudikatur zu Schwellenwertregelungen.

(Anlaßfall: E v 26.02.02, B429/01 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Verweigerung einer Sachentscheidung zu Unrecht).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsschutz, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G349.2001

Dokumentnummer

JFR_09979774_01G00349_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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