RS Vwgh 2001/5/2 96/12/0062

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19;

Rechtssatz

Auch wenn die Behörde in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall einem anderen Beamten eine Belohnung ausgezahlt hat, könnte der Beamte daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X10

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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