RS Vfgh 2002/2/26 B1161/99

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels Legitimation; Stattgabe der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers unter Verweis auf die Vorjudikatur zur Verletzung des Grundsatzes der Volksöffentlichkeit durch Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Rechtssatz

Der Zweitbeschwerdeführer hat es unterlassen, die Zustellung des lediglich an den Erstbeschwerdeführer adressierten Bescheides zu verlangen bzw. den Bescheid mit Berufung zu bekämpfen. Der Zweitbeschwerdeführer hätte die Möglichkeit (gehabt), als übergangene Partei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und diesen mittels Berufung zu bekämpfen bzw. auch bei bloßer Kenntnis des Bescheides Berufung zu erheben. Dies aber hat der Zweitbeschwerdeführer unterlassen. Eine übergangene Partei hat jedoch nicht das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifung der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. zB VwGH 24.01.91, 89/06/0054; VwGH 19.10.01, 2000/02/0325).Der Zweitbeschwerdeführer hat es unterlassen, die Zustellung des lediglich an den Erstbeschwerdeführer adressierten Bescheides zu verlangen bzw. den Bescheid mit Berufung zu bekämpfen. Der Zweitbeschwerdeführer hätte die Möglichkeit (gehabt), als übergangene Partei die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und diesen mittels Berufung zu bekämpfen bzw. auch bei bloßer Kenntnis des Bescheides Berufung zu erheben. Dies aber hat der Zweitbeschwerdeführer unterlassen. Eine übergangene Partei hat jedoch nicht das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifung der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche zB VwGH 24.01.91, 89/06/0054; VwGH 19.10.01, 2000/02/0325).

Im Übrigen Verweis auf E v 13.12.01, B227/99.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1161.1999

Dokumentnummer

JFR_09979774_99B01161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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