RS Vwgh 2001/5/2 96/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2001
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §19;

Rechtssatz

Ermessensübung kommt in der zweiten Phase (Verteilung bei Vorhandensein entsprechender Mittel) nach § 19 Satz 1 GehG 1956 erst dann in Betracht, wenn a) eine besondere Leistung vorliegt und b) deren Abgeltung nicht nach anderen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften erfolgt (Verbot der Doppelabgeltung für ein und dieselbe besondere Leistung bzw Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GehG 1956. Vgl dazu näher Willi, Nebengebührenrecht, Dissertation an der Universität Wien, 2000, Seite 140). Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, dann erfolgt die negative Entscheidung im gebundenen Bereich.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X04

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten