RS Vwgh 2001/5/2 96/12/0062

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1;
GehG 1956 §19;

Rechtssatz

Maßgebend für die Auslegung eines Antrages sind im Regelfall die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen, nicht die nachträglichen Deutungen derselben in der Beschwerde. Einem Beamten kann im Zweifel auch nicht unterstellt werden, vor der Dienstbehörde einen unzulässigen Antrag zu stellen, mit dem er das von ihm gewünschte Ziel von vornherein nicht erreichen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X05

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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