RS Vfgh 2002/2/28 G342/01

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr BauO 1930 §17
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung zur Schaffung von Verkehrsflächen ohne Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses der abzutretenden Fläche

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass §17 Abs4 lita Wr BauO 1930 idF LGBl 18/1976 eine unentgeltliche Grundabtretung auch für solche Fälle verlangt, in denen die abzutretende Fläche in keinem angemessenen Verhältnis zur Größe des Bauplatzes steht.Der Verfassungsgerichtshof vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass §17 Abs4 lita Wr BauO 1930 in der Fassung Landesgesetzblatt 18 aus 1976, eine unentgeltliche Grundabtretung auch für solche Fälle verlangt, in denen die abzutretende Fläche in keinem angemessenen Verhältnis zur Größe des Bauplatzes steht.

Die Anlage öffentlicher Verkehrsflächen liegt zwar im öffentlichen Interesse.

Die in Prüfung gezogene Regelung ermöglicht jedoch eine unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung auch in einem weit über die Aufschließungsvorteile hinausgehenden Ausmaß, weil sie - abgesehen von der Begrenzung auf eine Breite von 20 m - eine überproportionale unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung nicht ausschließt.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung trifft keine Vorsorge für den Fall, dass ein Grundeigentümer, welcher durch eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung eine Flächeneinbuße erleidet, die ein gewisses - gerade noch typisches - Prozentausmaß im Verhältnis zur Größe seines Bauplatzes übersteigt, als Gegenwert für die Hingabe seines Vermögens aber durchschnittlich - nur - die gleichen Aufschließungsvorteile wie die übrigen Anlieger erhält.

Hinweis auf andere landesgesetzliche Regelungen.

Auch im Falle einer Verpflichtung zur Grundabtretung an nur einer Straßenfront bietet die in Prüfung gezogene Bestimmung keine Vorsorge für den Fall, dass der Grundeigentümer - gemessen an den ihm dafür durchschnittlich zukommenden Aufschließungsvorteilen - einen völlig außer Verhältnis stehenden Anteil seines Bauplatzes unentgeltlich abtreten muss.

(Anlaßfall: E v 14.03.02, B1859/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Grundabtretung, Verkehrsflächen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G342.2001

Dokumentnummer

JFR_09979772_01G00342_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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