RS Vwgh 2001/5/9 2000/04/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §151 Abs1;
GewO 1994 §367 Z35;
JSchG Krnt 1998 §12 Abs1;
JSchG Krnt 1998 §12 Abs2;
JSchG Krnt 1998 §12 Abs4;

Rechtssatz

Wie sich aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Krnt JSchG 1998 ergibt, betrifft das Alkoholverbot für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr "alkoholische Getränke oder Mischgetränke". Das Ausschankverbot des § 151 Abs. 1 GewO 1994 bezieht sich somit auf alkoholische Getränke oder Mischgetränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Vol %. Wenn das Gesetz also auch auf "Mischgetränke" abstellt, ist es aber entscheidend, ob dieses "Mischgetränk" einen höheren Alkoholgehalt als 12 Vol % - also 12 % Alkohol bezogen auf den Rauminhalt dieses "Mischgetränkes" - hat oder nicht. Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der Gesetzgeber diesbezüglich zwischen vorgefertigten und nichtvorgefertigten Mischgetränke - differenziert. Es kommt vielmehr darauf an, ob das ausgeschenkte Mischgetränk einen höheren Alkoholgehalt als 12 Vol % hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040215.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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