RS Vwgh 2001/5/9 2001/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
GewO 1994 §28 Abs1;
GewO 1994 §28 Abs3;
GewO 1994 §94 Z4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es sich bei der in der Berufung vorgenommenen Einschränkung des verfahrenseinleitenden Antrages betreffend Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gewerbes "Stukkateur- und Trockenausbauer gem. § 94 Z. 4 GewO 1994" auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis "auf den Trockenausbau" um keine wesentliche Änderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG handelt. Im Beschwerdefall wurde durch diese Einschränkung die Sache nicht derart geändert, dass im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab eine nach ihrem Wesen andere Sache vorgelegen wäre. Im Hinblick auf die Neufassung des § 13 AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 ist auch nicht die diesbezügliche - zur Rechtslage vor der Neufassung des § 13 AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998 ergangene - hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das E 22.4.1997, 95/04/0021) in ihrer Allgemeinheit auf einen Fall wie den vorliegenden zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040007.X01

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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