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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (Hinweis: E 26.4.2000, 2000/04/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040072.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010