RS Vwgh 2001/5/9 2001/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (Hinweis: E 26.4.2000, 2000/04/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040072.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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