RS Vwgh 2001/5/9 2001/04/0068

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen - und um solche handelt es sich bei der Nichtigerklärung von Bescheiden nach § 68 Abs. 4 AVG - zu. Soweit von der Behörde daher verlangt wird, aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen, steht dem Einschreiter von vornherein weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse darauf zu, dass diese Maßnahmen gesetzt werden; er nimmt an diesem Verfahren nicht als Partei im Sinne des § 8 AVG teil. Folglich besteht ihm gegenüber auch weder eine Pflicht der Behörde zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG, noch ist er berechtigt, gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1626 f referierte hg. Judikatur).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040068.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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