RS Vwgh 2001/5/9 2000/04/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MinroG 1999 §50 Abs1;
MinroG 1999 §55 Abs2;
MinroG 1999 §56;
MinroG 1999 §57;
MinroG 1999 §66 Abs1;
MinroG 1999 §66 Abs2;

Rechtssatz

Es ist zwischen der Entziehung einer Bergwerksberechtigung und der Löschung einer solchen zu unterscheiden. Die nach § 66 Abs. 2 MinroG 1999 sinngemäß anzuwendenden §§ 55 Abs. 2 sowie 56 und 57 MinroG 1999 setzen als Anknüpfungspunkt die rechtskräftige Entziehung (§ 66 Abs. 1 MinroG 1999) voraus. Eine "beabsichtigte Auflassung" kommt nämlich bei einer Entziehung einer Bergwerksberechtigung wesensmäßig nicht in Betracht und kann daher bei einer - nach § 66 Abs. 2 MinroG 1999 angeordneten - sinngemäßen Geltung nicht auf eine solche abgestellt werden, sondern auf eine rechtskräftige Entziehung, die nach dem Willen des Gesetzgebers (bei der sinngemäßen Geltung) offenkundig an die Stelle der "beabsichtigten Auflassung" tritt. Daraus folgt aber auch, dass erst nach rechtskräftiger Entziehung einer Bergwerksberechtigung die Hypothekargläubiger ihre - durch die sinngemäße Anwendung der §§ 55 Abs. 2 sowie 56 und 57 MinroG 1999 eingeräumten - Rechte geltend machen können.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040194.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten