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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/04/0165 E 20. Oktober 1999 RS 1Stammrechtssatz
Da es zB durch die Exekutionsführung eines Altgläubigers leicht dazu kommen kann, dass trotz entgegenstehender Absicht des Gewerbetreibenden die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstandenen Verbindlichkeiten verhindert wird, erfordert daher die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iSd § 87 Abs 2 GewO 1994, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040150.X01Im RIS seit
17.07.2001