RS Vwgh 2001/5/10 98/15/0180

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §91 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/15/0181

Rechtssatz

Es ist festzustellen, hinsichtlich welcher Arten von Unterlagen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Hinblick auf die bereits verstrichene Dauer der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Dies kann je nach Art der beschlagnahmten Unterlagen unterschiedlich sein, weil in diesem Zusammenhang auch mit zu berücksichtigen ist, ob die von der Beschlagnahme Betroffenen durch die Verweigerung (Verzögerung) der Zurückgabe der beschlagnahmten Gegenstände belastet sind, was etwa nicht der Fall sein wird, soweit es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen um EDV-Ausdrucke handelt, die die von der Beschlagnahme Betroffenen auf Grund der bei ihnen elektronisch gespeicherten Daten jederzeit neuerlich herstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150180.X01

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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