RS Vwgh 2001/5/10 98/15/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage an kompetenter Stelle die erforderlichen Erkundigungen einzuholen (Hinweis E 22.11.1999, 96/17/0415).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150028.X02

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten