RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2001
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1974 §42 Abs6 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
SchUG 1986 §42 Abs6;

Rechtssatz

Bei der Ausstellung des Zeugnisses über die (nach dem Inhalt des Zulassungsbescheides für den Eintritt seiner Wirkung vorausgesetzten) Vorprüfungen (das "Externistenprüfungszeugnis über die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung") handelt es sich um einen zum Zulassungsverfahren gehörenden Rechtsakt, dem (u.a.) ein das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere des Nachweises "erfolgreicher Externistenprüfungen") feststellender Charakter zukommt. Damit wird ausgesprochen, dass die "erfolgreichen Externistenprüfungen" als Voraussetzung des Antretens zur Hauptprüfung abgelegt wurden und die (aufschiebend gesetzte) Bedingung eingetreten ist; dies kommt auch in dem im Vorprüfungszeugnis enthaltenen Abspruch zum Ausdruck, wonach der Prüfungskandidat nach Ablegung aller in der Prüfungsvorschrift vorgesehenen Vorprüfungen berechtigt sei, zur Hauptprüfung nach einem bestimmten Lehrplan frühestens zu einem näher bezeichneten Termin anzutreten. Dabei handelt es sich um einen jener (konstitutiven) Rechtsakte, die in ihrer Gesamtheit die Zulassung zur Hauptprüfung der Reifeprüfung bewirken. Im Umfang des erwähnten Abspruches ist daher auch das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfungen (§ 42 Abs 10 zweiter Satz SchUG) als Bescheid anzusehen, weil der ursprünglich aufschiebend bedingt erlassene Zulassungsbescheid nur im Zusammenhalt mit diesem Abspruch seine Gestaltungswirkung erlangt; im erwähnten Umfang ist dieses Zeugnis daher ein das Zulassungsverfahren abschließender Rechtsakt normativen Inhalts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X05

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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