RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
SchUG 1986 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;

Rechtssatz

Die Frage, ob zwischen der im konkreten Fall vorliegenden gerichtlich strafbaren Handlung (der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den §§ 12, zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB begangen) und dem Verfahrensergebnis - der Ausstellung des Reifeprüfungszeugnisses - ein solcher Zusammenhang besteht, dass von der "Herbeiführung des Bescheides" im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG durch gerichtlich strafbare Handlung gesprochen werden kann, ist schon auf Grund der Wirkungen des Strafurteils, nach dessen Spruch ein (vom Vorsatz umfasster) Zusammenhang zwischen den strafbaren Handlungen und der Verletzung des Rechts des Staates auf Kontrolle des den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zuganges zu den Universitäten und Hochschulen besteht, zu bejahen. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass die rechtswidrige Vorgangsweise im Zulassungsverfahren notwendige Voraussetzung dafür war, dass sich der Beschwerdeführer der Hauptprüfung überhaupt unterziehen konnte; das bei Gelegenheit dieser Hauptprüfung erlangte Gesamtkalkül ist somit als im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG durch die gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X13

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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