RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs4;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass auch in Zusammenhang mit dem weiteren Ausspruch des angefochtenen Bescheides, wonach das Reifeprüfungszeugnis bis zur erfolgreichen Ablegung der Zulassungsprüfungen aus Englisch, Latein und Mathematik seine Gültigkeit verliere, der Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG in dessen sinngemäßer Anwendung zum Tragen kommt. Auch insoweit liegt weder eine gesetzliche Nichtigkeitsdrohung noch eine für die hier gegebene Fallkonstellation die Zuständigkeit des Stadtschulrates begründende Regelung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X10

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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