RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs4;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;
UniStG 1997 §46;

Rechtssatz

Es fehlt im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa § 46 UniStG 1997, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung erschlichen wurde oder die Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer - insbesondere auf gemäß § 42 Abs 10 zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw in sinngemäßer Anwendung von § 68 Abs 4 AVG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X06

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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