RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs4;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;

Rechtssatz

Als für die Wiederaufnahme zuständige Behörde ist in sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs 4 AVG der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission anzusehen. Dieser hat gegebenenfalls das Verfahren über die Zulassung des Beschwerdeführers zur Externistenreifeprüfung wieder aufzunehmen und nach Aufhebung des über die Vorprüfungen ausgestellten Zeugnisses auszusprechen, dass die Voraussetzungen der Zulassung zur Hauptprüfung der Externistenreifeprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung der noch ausständigen Zulassungsprüfungen (früher: Vorprüfungen) in bestimmten Fächern vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X09

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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