RS Vwgh 2001/5/16 98/09/0353

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Bf verkennt, dass allein die inhaltliche Ausgestaltung schriftlicher Vereinbarungen die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG (insbesondere über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung) nicht beseitigt, sondern die tatsächlichen Umstände, unter denen der Ausländer verwendet wird, maßgebend sind (Hinweis auf das VwGH E 29. November 2000, Zl. 98/09/0153, und die darin angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090353.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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