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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;Rechtssatz
Eine verfügte vorläufige Suspendierung ist Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 114 Abs. 4 zweiter Satz Krnt DienstrechtsG 1994) mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung beendet und gehört im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung dem Rechtsbestand nicht mehr an. Eine zusätzliche ausdrückliche Aufhebung der vorläufigen Suspendierung ist nicht notwendig und nach den Bestimmungen des Krnt DienstrechtsG 1994 nicht vorgesehen. Die gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen (Hinweis VwGH B vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0002, und vom 23. März 1994, Zlen. 94/09/0028, 0037).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090044.X01Im RIS seit
14.08.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010