RS Vwgh 2001/5/16 2001/09/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §114 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine verfügte vorläufige Suspendierung ist Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 114 Abs. 4 zweiter Satz Krnt DienstrechtsG 1994) mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung beendet und gehört im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung dem Rechtsbestand nicht mehr an. Eine zusätzliche ausdrückliche Aufhebung der vorläufigen Suspendierung ist nicht notwendig und nach den Bestimmungen des Krnt DienstrechtsG 1994 nicht vorgesehen. Die gegen eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht dem Rechtsbestand angehörende vorläufige Suspendierung gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen (Hinweis VwGH B vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0002, und vom 23. März 1994, Zlen. 94/09/0028, 0037).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090044.X01

Im RIS seit

14.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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