RS Vwgh 2001/5/16 98/09/0152

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1997 §7;
AuslBG §1 Abs2 lita;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG setzt voraus, dass der betreffende Ausländer tatsächlich Konventionsflüchtling ist. Dass er sich selbst oder seine Arbeitgeber ihn auf Grund seines Flüchtlingspasses weiterhin als Flüchtling angesehen haben, kann die allein maßgebende objektive Rechtslage nicht ändern. Fehlendes Verschulden an der Übertretung der Bewilligungspflicht oder guter Glaube an die Rechtmäßigkeit einer Beschäftigung nach dem AuslBG können weder die Bewertung der Beschäftigungszeiten als objektiv unrechtmäßig hindern, noch zu einem gutgläubigen Erwerb von anrechenbaren Beschäftigungszeiten führen (Hinweis VwGH E 21. Oktober 1998, 96/09/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090152.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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