RS Vwgh 2001/5/16 2001/08/0046

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §425;
ASVG §441;
ASVG §442 Abs1;
ASVG §450 Abs1;
AVG §73;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0047

Rechtssatz

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (und nicht etwa der Hauptverband der Sozialversicherungsträger selbst) ist auch zur Erlassung von Bescheiden bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder gem § 450 Abs 1 ASVG zuständig (Hinweis E 21. Februar 2001, 2000/08/0033). Einen solchen Streit betrifft das Begehren auf Feststellung des Ablaufs der Funktionsdauer als Präsident bzw 1. Vizepräsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. An der Zuständigkeit (und Verpflichtung) des Bundesministers zur bescheidmäßigen Erledigung der genannten Begehren würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den jeweiligen Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses für unzulässig hielte: selbst wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrages vorliegen, ändert dies nichts am Anspruch der Partei, dass über ihren Antrag ein Bescheid ergeht (Hinweis E 13. November 2000, 99/10/0018).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080046.X05

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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