RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0383

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

E1E
E3L E09301000
E3L E09302000
E6J
L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL ;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §212a Abs2 lita;
LAO Tir 1984 §199 Abs4 lita;
VwGG §38a;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0393 E 9. August 2001 2000/16/0556 E 17. Mai 2001

Rechtssatz

Eine Abweisung nach dem mit § 199 Abs 4 lit a Tir LAO insofern vergleichbaren § 212a Abs 2 lit a BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (Hinweis Stoll, BAO, 2273, zu § 212a BAO). Nichts anderes kann für den hier anzuwendenden Tatbestand des § 199 Abs 4 lit a Tir LAO gelten: Eine Berufung hat "offensichtlich" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Aussichtslosigkeit für jede mit der Sache vertraut gemachte Person erkennbar ist. Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit zwei EU-Richtlinien Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens war, kann keine Rede davon sein, dass eine Geltendmachung der Unvereinbarkeit "offensichtlich" aussichtslos war. Die herangezogene Bestimmung erfordert ja nicht eine Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen Aussichtslosigkeit (Hinweis E 31. August 2000, 98/16/0296).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160383.X01

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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