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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
ForstG 1975;Rechtssatz
Ein erst nach vielen Jahren (im vorliegenden Fall nach 15 Jahren) wirtschaftlich vernünftig zu bejahender Bedarf nach einem einmaligen Bringungsvorgang kann auch mit Rücksicht auf die in dieser Richtung Abhilfe bietenden Bestimmungen des Forstrechtes für sich allein nicht geeignet sein, die zweckmäßige Bewirtschaftung eines Waldgrundstückes wegen des Fehlens einer ständig vorhandenen Bringungsmöglichkeit als erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a Tir GSLG erscheinen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070224.X01Im RIS seit
22.11.2001