RS Vwgh 2001/5/17 99/07/0064

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs8;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Im Genehmigungsbescheid ist die Betriebsbewilligung dann vorzubehalten, wenn unklar ist, ob mit den bisher vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind oder ob es zur Erreichung dieses Zieles anderer oder zusätzlicher Auflagen bedarf. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist somit, dass bereits bei Erlassung des Genehmigungsbescheides die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage grundsätzlich feststeht (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X12

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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