RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0024

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §34;
AWG 1990 §35;
AWG 1990 §35a;
AWG 1990 §36;
AWG 1990 §4;
AWG Stmk 1990 §2 Abs10;
AWG Stmk 1990 §2;
B-VG Art10 Abs1 Z12 idF 1988/685;

Rechtssatz

Insoweit der Bund von seiner Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle Gebrauch gemacht hat, gilt zufolge § 3 Abs. 2 AWG 1990, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AWG 1990 die zuständige Bundesbehörde (im funktionellen Sinn) nach dieser Gesetzesstelle festzustellen hat, ob eine Sache Abfall im Sinne des AWG 1990 ist, welcher Abfallart dieses Bundesgesetzes diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist und ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß den §§ 34 ff AWG 1990 als notifizierungspflichtig erfasst ist. In den Bereichen, in denen der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Bedarfsgesetzgebung keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Landesgesetzgeber für den Geltungsbereich des jeweiligen (Landes)Abfallwirtschaftsgesetzes auch die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorsehen. Der Bund hat nun hinsichtlich der im § 2 des Stmk AWG 1990 umschriebenen nicht gefährlichen Abfälle keine Regelung getroffen, sohin in diesem Bereich die Bedarfsgesetzgebung nicht in Anspruch genommen, weshalb hinsichtlich dieser Abfallarten nicht nach § 4 AWG 1990(des Bundes), sondern nur nach den Bestimmungen des Stmk AWG 1990 ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann (Hinweis E 21.10.1999, 99/07/0060). Ob die die Erlassung von Feststellungsbescheiden regelnde Bestimmung des § 2 Abs. 10 Stmk AWG 1990 auch die Feststellung der Abfallart ermöglicht, kann dahingestellt bleiben (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0076, zu § 3 Abs 1 Tir AWG 1990 ergangen), weil eine derartige bescheidmäßige Feststellung - selbst wenn sie ihre Grundlage nicht in § 2 Abs. 10 Stmk AWG 1990 fände - jedenfalls nur auf Grundlage des Stmk AWG 1990 und keinesfalls auf Basis des AWG 1990 zu erfolgen hätte. § 4 AWG 1990 (des Bundes) und § 2 Abs 10 Stmk AWG 1990, die jeweils die Feststellung von Abfällen regeln, stehen demnach nicht zueinander in einem Konkurrenzverhältnis, sondern erfassen im Rahmen der dort vorgesehenen Feststellungsbescheide jeweils verschiedene Abfallbereiche; eine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen ist daher nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070024.X04

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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