RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0009

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z3;
GSGG §1;
GSGG §12;
GSGG §2;
GSLG Slbg §13 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Slbg GSLG soll lediglich der Ausnahmefall geregelt werden, in dem Bringungsanlagen auch Grundstücke erschließen, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wobei die Einbeziehung derartiger Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft auch nur nach einer entsprechenden Interessenabwägung erfolgen darf. § 13 Abs. 3 Slbg GSLG stellt eine restriktiv zu interpretierende Ausnahmebestimmung von der engen Zweckbindung der Regelungen des Slbg GSLG dar und ist zur Interpretation des Umfanges eines (bereits eingeräumten) Bringungsrechtes ungeeignet. Dies könnte nämlich dazu führen, dass einmal errichtete, auf das Slbg GSLG gegründete Bringungsanlagen ohne jede inhaltliche Einschränkung (eine solche sieht die interpretativ herangezogene Bestimmung des § 13 Abs. 3 Slbg GSLG nämlich nicht vor) auch für jeglichen anderen Zweck als den der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden könnten. Auch die im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 3 Slbg GSLG genannte Interessenabwägung sieht keine inhaltliche Einschränkung der Nutzung vor, sondern stellt abstrakt auf die Abwägung der Vor- und Nachteile durch die Einbeziehung ab. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienen aber ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürfen nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (Hinweis E 21.10.1999, 97/07/0217).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070009.X06

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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