RS Vwgh 2001/5/17 99/07/0064

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung nach § 29 Abs. 5 Z. 6 AWG 1990 idF vor der Novelle 1998/I/115 erforderte, dass während der Ediktalfrist Einwendungen erhoben wurden, die sich konkret auf die im § 75 Abs. 2 GewO 1994 angesprochenen Schutzgüter jener Person bezogen, die Einwendungen erhob. Wenn Einwendungen von Gemeinden keinen Bezug zu subjektiven Rechten der Gemeinden im Sinn des § 29 Abs. 2 AWG 1990 erkennen lassen, so ist ihre Beschwerde betreffend den hinsichtlich einer Genehmigung nach § 29 AWG 1990 ergangenen Bescheid zurückzuweisen. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen zu befürchteten Gesundheitsgefährdungen für die Gemeindebevölkerung erfüllt nämlich die Voraussetzung einer Einwendung im Sinne des § 29 Abs. 4 AWG 1990 nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X03

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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