RS Vwgh 2001/5/17 97/07/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Dass es unzulässig gewesen sein sollte, den im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Amtssachverständigen auch im Berufungsverfahren beizuziehen, ist eine Rechtsauffassung, die im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH steht.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070224.X03

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten