RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0054

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 3 Z. 5 Stmk AWG 1990, mit welchem die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art ebenso als Hausmüll (hausmüllähnliche Abfälle) definiert werden, lässt sich entnehmen, dass das quantitative Element des anfallenden Abfalles für seine Qualifizierung als Abfall nach § 2 Abs. 3 Z. 1 Stmk AWG 1990 irrelevant ist (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0076; E 18.2.1999, 98/07/0132, ergangen zum Tir AWG 1990).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070054.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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