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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;Rechtssatz
Dem letzten Halbsatz des § 2 Abs. 3 Z. 5 Stmk AWG 1990, mit welchem die im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähnlicher Art ebenso als Hausmüll (hausmüllähnliche Abfälle) definiert werden, lässt sich entnehmen, dass das quantitative Element des anfallenden Abfalles für seine Qualifizierung als Abfall nach § 2 Abs. 3 Z. 1 Stmk AWG 1990 irrelevant ist (Hinweis E 23.5.1996, 96/07/0076; E 18.2.1999, 98/07/0132, ergangen zum Tir AWG 1990).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070054.X01Im RIS seit
22.11.2001