RS Vwgh 2001/5/17 97/07/0224

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;

Rechtssatz

Wenn ein Bringungsrechtswerber vorbringt, zur Holzentnahme aus dem betroffenen Waldstück jederzeit nach Gutdünken berechtigt zu sein, ist zu erwidern, dass der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes verknüpfte Eingriff in fremdes Eigentum gesetzlich an das Vorliegen von Voraussetzungen geknüpft ist, die mit einer solchen Beliebigkeit eines Willensentschlusses zur Holzentnahme nicht einhergehen. Nach § 2 Abs. 1 lit. a Tir GSLG ist ein solcher Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn die objektiv als zweckmäßig anzusehende Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070224.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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