RS Vwgh 2001/5/17 99/07/0064

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
UVPG 1993 §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0196 E 10. Juni 1999 RS 2(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nur die Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens und das Ersetzen durch einen anderen kann dazu führen, den neuen Antrag den Regelungsregimen der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Vorschriften zu unterstellen. Nur ein solcher neuer Antrag nimmt, wird er erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt, der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X06

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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