RS Vfgh 2002/3/4 B764/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2002
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
RundfunkG §2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch die vertretbare Annahme der Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Berichterstattung über den Mietrechtsstreit eines in einer Villa wohnenden Arztes auf Grund tendenziöser Berichterstattung durch Erweckung des Eindrucks der Bereicherung des Arztes an einer alten Patientin (der früheren Besitzerin und Vermieterin der fraglichen Villa)

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hält die Auffassung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, durch die Ausstrahlung des strittigen Beitrages in der Sendung "Schauplatz Gericht" sei wegen "einseitiger und verzerrender Darstellung" das Objektivitätsgebot verletzt worden, zumindest für vertretbar.

Die inkriminierten Textpassagen lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass weder der Arzt noch sein Rechtsvertreter vor der Kamera eine Stellungnahme abgeben wollten.

Die Formulierung im Eingangskommentar zum strittigen Sendungsbeitrag "Eine Geschichte ..., die ganz gut dokumentiert, wie man in der feinen Wiener Gesellschaft zu etwas kommt." nicht als "distanziert", sondern - wie die Kommission - als "tendenziös" zu werten, ist gewiss nicht denkunmöglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Beschwerdeverfahren, Objektivitätsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B764.2001

Dokumentnummer

JFR_09979696_01B00764_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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