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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Aus § 2 Abs 2 Z 1 und 2 Slbg GSLG ergibt sich, für welche Art von Grundstücken Bringungsrechte nur eingeräumt werden können und welchen Zwecken Bringungsrechte nur dienen können. Die Bindung des Bringungsrechtes an bestimmte Grundstücke und an bestimmte Zwecke ist auch für die Frage nach dem Umfang eines eingeräumten Bringungsrechtes entscheidend. Nur solche Nutzungsarten, die den Kriterien der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Slbg GSLG entsprechen, können in einem eingeräumten Bringungsrecht Deckung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070009.X03Im RIS seit
28.02.2002