RS Vwgh 2001/5/17 99/07/0064

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs6;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs2;

Beachte

Besprechung in:RdU 2006, S 9 bis 18;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Anordnung des Inhalts, dass eine nach § 3 Abs 6 UVPG 1993 getroffene Feststellung darüber, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, für alle mit diesem Vorhaben befassten Behörden und Parteien bindend ist, enthält § 3 Abs. 6 UVPG 1993 nicht; auch an keiner anderen Stelle des UVPG 1993 findet sich eine derartige Anordnung. Gegen eine solche Bindung spricht zunächst, dass an einem solchen Feststellungsverfahren nur ein eingeschränkter Kreis von Parteien teilnimmt und es ein Grundsatz des Verwaltungsrechts ist, dass sich die Rechtskraft eines Bescheides nur auf Parteien erstreckt, die im Verfahren Parteistellung hatten. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen; zu denken ist etwa an die frühere Anordnung des § 107 Abs. 2 WRG. Das in § 3 Abs. 6 UVPG 1993 vorgezeichnete Feststellungsverfahren würde aber weitgehend seines Sinnes entkleidet, wenn in nachfolgenden Verfahren die rechtskräftig getroffene Feststellung keine Bedeutung hätte. Daraus ist abzuleiten, dass mit einer rechtskräftigen Feststellung nach § 3 Abs. 6 UVPG 1993 eine Bindung für alle relevanten Verfahren eintritt.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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