RS Vwgh 2001/5/17 97/07/0191

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §523;
VwRallg;
WWSGG;
WWSLG Tir 1952;

Rechtssatz

Die Agrarbehörden haben die Bestimmung des § 523 ABGB über das Recht des Eigentümers, sich über die Anmaßung einer Servitut durch einen anderen zu beschweren, anzuwenden, wenn das Begehren in einem Verfahren (hier nach dem Tir WWSLG) sich auf diese Bestimmung stützt. Die in § 523 ABGB geregelte Eigentumsfreiheitsklage ist vom Eigentümer der beeinträchtigten Sache als Kläger gegen u.a. den Eigentümer jenes Grundstückes als Beklagten anzustrengen, der für sein Grundstück eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers behauptet, wobei das Begehren neben der wahlweise möglichen Feststellung eines Fehlens des behaupteten Rechtes auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen früheren Zustandes sowie auf Unterlassung weiterer gleichartiger Störungen zu richten ist (Hinweis B OGH 5. Juli 1989, 1 Ob 620/89).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070191.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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