RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0030

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg 14247 A/1995). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (Hinweis E 2.10.1997, 97/07/0072).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070030.X01

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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