RS Vwgh 2001/5/17 97/07/0216

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs2;

Rechtssatz

Grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft können grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken (E 13.12.1994, 92/07/0084). Für eine unter irreführender Bekanntgabe des Gegenstandes einer Satzungsänderung abgehaltene Vollversammlung und das damit bewirkte Anwesenheitsquorum der Mitglieder sowie die dadurch zustande gekommene Willensbildung kann nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070216.X02

Im RIS seit

05.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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